51 Abs. 2 den Kantonen einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung ihrer Kantonsverfassungen durch den Bund einräumt, soweit diese dem Bundesrecht nicht widersprechen und wenn BV Art. 51 Abs. 1 hierfür einzig eine demokratische und direktdemokratisch revidierbare Kantonsverfassung, nicht aber eine direkte Volkswahl der Ständeratsdeputation verlangt, so bleibt angesichts der kantonalen Organisationsautonomie (BV Art. 3 und Art. 47) der Schluss unabweisbar, dass ein Kanton aufgrund von BV Art. 150 Abs. 3 die Wahl seiner Ständeratsdeputation auch dem Kantonsparlament vorbehalten dürfte, auch wenn dies seit 1978 kein Kanton mehr so umsetzt.