Ebenso konsequent beschränkt sich BV Art. 143 darauf, die Wählbarkeit in die Bundesexekutive und die Bundesjudikative, hinsichtlich der Bundeslegislative jedoch allein in den Nationalrat zu regeln. Erneut wird der Ständerat ausgespart. 83. Wenn BV Art. 150 Abs. 3 die Regelung der Ständeratswahl dem kantonalen Recht anheim stellt, wenn BV Art. 51 Abs. 2 den Kantonen einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung ihrer Kantonsverfassungen durch den Bund einräumt, soweit diese dem Bundesrecht nicht widersprechen und wenn BV Art.