erstreckten sich Gewährleistungsbeschlüsse der Bundesversammlung zu Änderungen von Kantonsverfassungen auch auf Ständeratswahlen bei den Kantonen GL85, AI86 und AG87. Indessen wurde keine einzige solche Beschwerdesache anhängig gemacht. 82. BV Art. 136 Abs. 1 erkennt die politischen Rechte allen mündigen Schweizerinnen und Schweizern ausdrücklich insoweit zu, als es um Bundesangelegenheiten geht. Dazu gehören hinsichtlich der Wahlen nach BV Art. 136 Abs. 2 die Nationalratswahlen; von Ständeratswahlen wird folgerichtig nichts gesagt, denn Art. 136 regelt die politischen Rechte im Bund. Ebenso konsequent beschränkt sich BV Art.