sie unterliegen ausschliesslich der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.» 81 Die Gewährleistung vom 27. September 2000 von Änderungen von KV-NW Art. 51 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 betraf die Ständeratswahl nicht direkt. 82 Die Gewährleistung vom 6. März 2008 von Änderungen vom 17. Juni 2007 von KV-ZG § 78 betraf die Ständeratswahl nicht. 83 Die Gewährleistung vom 20. März 2001 von Änderungen vom 21. Mai 2000 von KV-AR Art. 60 betraf die Ständeratswahl nicht. 84 Die Gewährleistung vom 8. Dezember 2010 von Änderungen von KV-TG § 20 Abs. 1 Ziff. 5 betraf die Ständeratswahl nicht.