rinnen und -schweizer die Möglichkeit bestanden, das Stimmrecht einzufordern, eine kantonale Verweigerung vor dem Bundesgericht zu rügen und damit auch akzessorisch die entsprechende Prüfung der Kantonsverfassung auszulösen, zumindest insoweit, als ein Kanton seit dem Jahr 2000 nie um Gewährleistung für Partialrevisionen der Kantonsverfassung betreffend die kantonalen politischen Rechte ersucht hat. Dies trifft für die Kantone UR, OW, NW81, ZG82, AR83, TG84 und VS zu; hingegen