81. Kantonale Verfassungsbestimmungen werden heute zumindest dann vom Bundesgericht akzessorisch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft, wenn das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung noch nicht in Kraft war.80 Für die vor dem Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesverfassung am 1. Januar 2000 gewährleisteten Kantonsverfassungen jener Stände, welche Auslandschweizerinnen und -schweizern das Stimmrecht bis heute nicht einräumen (also der Kantone UR, OW, NW, GL, ZG, AR, AI, AG, TG und VS), hätte spätestens nach Inkrafttreten der Justizreform, also anlässlich der Ständeratswahlen 2011 für Auslandschweize-