Dies spricht alles andere denn für eine zur Gewohnheit verdichtete Überzeugung, dass Auslandschweizer Bürgerinnen und Bürger das kantonale Stimmrecht «automatisch» besitzen würden. 81. Kantonale Verfassungsbestimmungen werden heute zumindest dann vom Bundesgericht akzessorisch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft, wenn das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung noch nicht in Kraft war.80