77. Nach BV Art. 39 Abs. 1 regelt der Bund die Ausübung der politischen Rechte einzig in eidgenössischen Belangen; in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten sind dafür die Kantone zuständig. Sowohl der Bund als auch die Kantone können für die Ausübung der politischen Rechte Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip vorsehen (BV Art. 39 Abs. 2); dies wurde von Bundesseite denn auch für Fah- rende78 und für Auslandschweizer79 umgesetzt. Dabei ist aber strikte darauf zu achten, dass infolgedessen niemand in mehr als einem Kanton die politischen Rechte ausüben kann (BV Art. 39 Abs. 3).