Noch schwieriger wäre es zu rechtfertigen, dies unter Ausschaltung der verfassungsmässig verbrieften Mitbestimmungsrechte der Gliedstaaten zu tun. In weitaus den meisten Gebieten liegen die Gesetzgebungskompetenzen heute beim Bund. Damit wird derzeit auch das Eintreten für die Einführung einer akzessorischen Verfassungsgerichtsbarkeit in der Referendumsdemokratie begründet. Bei dieser Ausgangslage sind nurmehr wenige Volksabstimmungen denkbar, für die das Ständemehr von grösserer Bedeutung wäre als für die Frage, ob die kantonalen Gesetzgebungszuständigkeiten für die kantonale Selbstorganisation unterlaufen werden sollten. Würde den Kantonen gegen den klaren Wortlaut von BV Art.