74. BV Art. 40 Abs. 1 gibt der Förderung politischer Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer einen Rahmen: Zweck ist, ihre Beziehungen zur Schweiz zu fördern. Mit der Einräumung umfassender politischer Rechte im Bund wird dem Genüge getan. 75. Vor BV Art. 5a ist kaum zu begründen, weshalb im Bundesstaat eine Zentralbehörde den souveränen Gliedstaaten vorzuschreiben haben sollte, ob, wieweit und durch welche Mittel ein Kanton die Beziehungen seiner Auslandbürgerinnen und -bürger zu seiner eigenen Staatlichkeit fördern will. 76. Noch schwieriger wäre es zu rechtfertigen, dies unter Ausschaltung der verfassungsmässig verbrieften Mitbestimmungsrechte der Gliedstaaten zu tun.