73. Anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung war jedoch in der Verfassungskommission des Nationalrats beantragt worden, BV Art. 150 Abs. 3 ersatzlos zu streichen und die Regelung dem Bundesgesetzgeber anheimzustellen, weil die Wahl eines Bundesorgans durch Bundesrecht geordnet werden müsse. Die Mehrheit der Kommission stellte sich aber auf den Standpunkt, dass den Kantonen die Möglichkeit gewahrt bleiben solle, unterschiedliche Verfahren festzulegen.77 D Teleologische Auslegung