haltene Prinzip «One man one vote». Diese Problematik akzentuiert sich noch angesichts verschiedener an den Wohnsitz anknüpfender Rechte und nicht unlösbar mit den Rechten verknüpfter Pflichten. Dass der Bundesverfassungsgeber die Bundeskompetenz zum Erlass von Vorschriften im Bereich der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ausdrücklich auf ihre Ausübung im Bund beschränkt hat (BV Art. 40 Abs. 2), trägt dem Rechnung, ist also kein Versehen und passt naht-