53 und 54 hiervor) keinen Anhalt. Auch zu anderen Normen in der Bundesverfassung (vgl. Rz. 69 hiervor und Rz. 84 hiernach) steht es nicht im Widerspruch. Im Gegenteil wird in der Doktrin die Ausdehnung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf nachgeordnete staatliche Ebenen teilweise recht kritisch gewürdigt (vgl. Rzz. 5 und 58 hiervor), und dies mit durchaus realitätsnahen Überlegungen.