Daher gehören zum sachlichen Anwendungsbereich von BGG Art. 82 Fragen des aktiven und passiven Wahlrechts und hierbei Entscheide kantonaler Parlamente sowie von Exekutiv- und Verwaltungsbehörden wie Anerkennung oder Aberkennung des Stimm- und Wahlrechts.75 70. Lässt sich ein solches Ergebnis durch den Hinweis auf eine Diskriminierung von Auslandschweizern durch den Verzicht auf eine Zuerkennung des Stimmrechts in kantonalen Angelegenheiten verschiedener Kantone widerlegen? Dass übergeordnete Normen verletzt würden, findet nach aktuellem Rechtsstand im Völkerrecht (vgl. Ziff. Rzz. 53 und 54 hiervor) keinen Anhalt.