c zum Schutze der demokratischen Mitwirkung der Stimmberechtigten die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte. Diese schliesst die politischen Rechte auf Bundes- und Kantonsebene ein und ist grundsätzlich umfassend; die Beschwerde in Stimmrechtssachen steht sowohl hinsichtlich ihres Gehalts als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung eigenständig neben den Beschwerden von BGG Art. 82 Bstt. a und b.74 Daher gehören zum sachlichen Anwendungsbereich von BGG Art.