69. Dass die Ständeratswahl «vom Kanton geregelt» wird (BV Art. 150 Abs. 3), vermittelt grammatikalisch einen eindeutigen, klaren und verständlichen Sinn. Der Bund hat in diese Wahl nicht einzugreifen, wenn nicht übergeordnete Normen klar verletzt werden. Dass keine übergeordneten Normen verletzt werden, wird bereits durch den Rechtsschutz73 sicher gestellt. In Konkretisierung von BV Art. 189 Abs. 1 Bst. f begründet BGG Art. 82 Bst. c zum Schutze der demokratischen Mitwirkung der Stimmberechtigten die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte.