67. Zuweilen dient die zweite Kammer in ausländischen Staaten nebst anderem der spezifischen parlamentarischen Vertretung von Auslandbürgerinnen und -bürgern. So weisen u.a. Frankreich, Italien, Kroatien und Kolumbien ein Zweikammerparlament auf. Keiner dieser Staaten ist ein Bundesstaat. Mit einigen wenigen anderen Staaten (in Europa: Portugal; in Afrika: Algerien, Angola, Kap Verde und Moçambique, in Lateinamerika: Equador und Panama, vgl. Anhang V–VIII Tabb. 15–18) kennen die Grundgesetze dieser Staaten vorreservierte Sitze für Auslandbürger.