64. Der Bundesrat hat sich sukzessive deutlicher gegen die Zulassung von Altersschranken zunächst für Legislativämter und später generell für Behörden ausgesprochen, welche vom Volk gewählt werden.67 Freilich hat die Bundesversammlung eine maximale Altersschranke für die Wählbarkeit in den Regierungsrat und in den Ständerat noch 198968 und allein in den Regierungsrat noch 199669 anlässlich der Gewährleistung der Kantonsverfassungen akzeptiert, derweil minimale Altersschranken sowohl allein für den Regierungsrat70 als auch für den Staatsrat ebenso wie für den Ständerat71 älteren Datums sind und mittlerweile sowohl im Kanton Freiburg (weiland ebenfalls 25 Jahre) als auch im