Sie entspricht der Ordnung im Bund. Grundlage der Regelung ist die Personalhoheit, die dem Kanton gegenüber den Kantonsbürgern (so wie dem Bund gegenüber den schweizerischen Staatsangehörigen) zusteht. Die Kantone Obwalden, Basel-Landschaft und Solothurn ermöglichen demgegenüber jenen Auslandschweizern die Ausübung des Stimmrechts, die entweder Kantonsbürger sind oder früher einmal im Kanton gewohnt haben. Diese Regelung ist nicht legitim.» Die versehentliche und niemals umgesetzte Obwaldner Regelung wurde jedoch noch vor Erscheinen von HANGARTNERS Kritik korrigiert. Die versehentliche Kritik KLEYS (Art.