63. In seltener Einmütigkeit leitet die Doktrin bis heute aus BV Art. 39, Art. 40, Art. 51 und Art. 150 Abs. 3 ab, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Wahl des Ständerates abgesehen von klaren bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben kantonale Prärogative geblieben ist und dass bis dato auch keine internationalen Schranken diese Befugnis beschneiden.