«Es fehlt die sachliche Grundlage, wenn ein Kanton Personen das Stimmrecht verleiht, die weder seine Bürger sind noch im Kanton wohnen. (…) Die Regelung der Stimmrechtsausübung darf (…) nicht mit der Grundatzfrage der Stimmrechtseinräumung vermengt werden. Dass ein Schweizer Bürger irgendwann einmal, vielleicht sogar nur ganz kurz, in einem anderen Kanton als seinem Heimatkanton gelebt hat, ist kein zureichender Grund, ihm das Stimmrecht in diesem Kanton zu verleihen. Die angebliche Übernahme der Bundesregelung durch die Kantone (…) beruht auf einem Missverständnis.»