«Für die Frage, ob und wie Auslandschweizer an kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können, gilt das kantonale Recht.(…)»65 62. HANGARTNER66 hat es in der Festschrift AUBERT 1995 erstmals unternommen, die neu entstandenen kantonalen Regelungen zum Stimmrecht der Auslandschweizer kritisch zu sichten, systematisch zu ordnen und zu beurteilen: Legitim erscheint ihm einzig die Einräumung des Stimmrechts an im Ausland lebende Kantonsbürgerinnen und -bürger, nicht jedoch die Anknüpfung an einen früheren, bloss vorübergehenden Wohnsitz im Kanton: «Es fehlt die sachliche Grundlage, wenn ein Kanton Personen das Stimmrecht verleiht, die weder seine Bürger sind noch im Kanton wohnen.