61. Den Verfassungskommentatoren zeigen Wortlaut und Entstehungsgeschichte, dass der Bund wie bis ehedem unter der früheren Bundesverfassung (aBV Art. 45 )64 die Ausübung politischer Rechte von Auslandschweizerinnen und -schweizern einzig auf die Bundesebene beschränkt regeln darf. «Für die Frage, ob und wie Auslandschweizer an kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können, gilt das kantonale Recht.(…)»65 62. HANGARTNER66 hat es in der Festschrift AUBERT 1995 erstmals unternommen, die neu entstandenen kantonalen Regelungen zum Stimmrecht der Auslandschweizer kritisch zu sichten, systematisch zu ordnen und zu beurteilen: