diesem Grund werden die Ständeratswahlen, obschon sie ein Organ des Bundes betreffen, als kantonale Wahlen betrachtet.» 60. DENISE BUSER63 schält die beschränkte Tragweite von BV Art. 150 Abs. 3 heraus: «Die Befugnis der Kantone zur Einführung des Stimmrechts für Auslandschweizer und -schweizerinnen in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten ergibt sich bereits aus Art. 3 BV. Der Bund hat nur die Kompetenz, Regeln über die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizer und -schweizerinnen in Bundessachen zu erlassen.» 4 Förderungskompetenzen des Bundes zugunsten der Fünften Schweiz (BV Art. 40)