54. Anderseits ist aber dort, wo es eingeräumt wurde, das «Stimmrecht der Auslandschweizer (…) völkerrechtlich nicht zu beanstanden, denn es handelt sich um einen Ausdruck des Personalitätsprinzips.»55 55. Aus diesen Gründen gelangt HANGARTNER56 nach einem Rechtsvergleich mit europäischen Staaten, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, zur Beurteilung: «Im Rechtsvergleich darf die Lösung des Bundes und jener Kantone, die das Auslandschweizer-Stimmrecht kennen, als grosszügig bezeichnet werden, insbesondere seitdem die briefliche Stimmabgabe vom Ausland her zugelassen ist.»