51. Unter Hinweis auf LUZIUS WILDHABER48 verifizieren HANGARTNER/KLEY49 ihre dogmatischen Überlegungen (vgl. Rz. 47 hiervor) auch anhand der Normen internationaler Übereinkommen, die von der Schweiz ratifiziert wurden: «Gemäss Art. 3 des von der Schweiz nicht ratifizierten ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, Wahlen abzuhalten, welche die freie Äusserung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten. Weil der Ständerat dem Nationalrat völlig gleichberechtigt ist, würde sich diese Bestimmung auch auf seine Wahl beziehen.