RUCH47 konstatiert dazu: «(…) Die Demokratieforderung berührt die Organisation der Kantone; sie schränkt in diesem Bereich die Verfassungsautonomie der Kantone ein und begrenzt die Möglichkeiten des horizontalen Föderalismus (…). Die BV will eine minimale Homogenität der Staatsorganisation der Kantone zustande bringen und aufrechterhalten (eine ‹Einheit in der Vielfalt›). Die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 sind von allen Kantonen erfüllt.» 2 Völkerrecht