Zudem erscheint eine Verletzung von Abs. 3 möglich, da entsprechende Kontrollen aufwendig sind. Als sachlich richtig erscheint die Lösung, die allein auf das (kantonale) Heimatrecht abstellt. Denn aufgrund der Personalhoheit besteht dann eine genügende Verbindung zwischen Auslandschweizern und betreffendem Kanton; ein allfälliger früherer Wohnsitz ist hingegen ein (zu) loses Band.»46 50. Ausserdem kann auch die Interpretation von BV Art. 51 in der Lehre zum Verständnis beitragen, ob die Nichtberücksichtigung der Auslandschweizer im kantonalen Elektorat bundesverfassungswidrig sei. RUCH47 konstatiert dazu: «(…) Die Demokratieforderung berührt die Organisation der Kantone;