Ferner haben sie selbstverständlich die Vorgaben zu beachten, welche die Bundesverfassung und, gestützt auf besondere Kompetenzen des Bundes, die Bundesgesetze an die Ausübung der politischen Rechte stellen.»40 Denn bereits aufgrund der älteren herrschenden Lehre41 müssen die «Abgeordneten in den Ständerat (…) vom Volk oder von der Volksvertretung des Kantons, also dem Kantonsparlament, gewählt werden. Ein Kanton dürfte hingegen nicht vorsehen, dass die Ständeräte von der Kantonsregierung ernannt werden. (…) Der Ständerat ist allerdings nicht die Volkskammer, sondern die Vertretung der Kantone.