46. Aufgrund des Wortlauts von Art. 150 Abs. 3 BV ist sich die Lehre darin einig, dass für Ständeratswahlen Wählbarkeit und Wahlberechtigung vom kantonalen Recht bestimmt werden. «Die Kantone können z.B. das aktive und passive Wahlrecht anders als das für die Nationalratswahlen massgebende Bundesgesetz über die politischen Rechte ordnen und auch Ausländern zuerkennen. Allerdings dürfen sie keine verfassungswidrigen Bestimmungen aufstellen. Insbesondere die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), die Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) und die allgemeine Garantie der politischen Rechte (Art.