VI Auslegung der Bundesverfassung in Praxis und Doktrin A Judikatur 39. Das Bundesgericht (BGE 125 I 21) qualifiziert das aktive und passive Wahlrecht als derart fundamentale Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats, dass sie nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden dürfen. Für zumutbar hielt BGE 124 I 297 bei der Wählbarkeit eine Altersschranke von 70 Jahren bei einem Notar.