Exakt die zweite Parlamentskammer, um die es hier geht, wird also selbst für ein höheres Wählbarkeitsalter von den Darlegungen des europäischen Wahlrechtserbes ausgenommen. Die Inanspruchnahme des Verhaltenskodexes für Wahlen des Venedig-Komitees für diese Kritik ist folglich unseres Erachtens verfehlt und angesichts der problematischen Zitierweise nicht aussagekräftig. V Faktische Bedeutung der Frage A Koinzidenz von Nationalratswahl und Ständeratswahl