die Stelle heisst in extenso zitiert wie folgt: «a. Altersbedingung: iii. das Recht auf Wählbarkeit sollte vorzugsweise mit dem gleichen Alter wie die Wahlberechtigung erworben werden, jedoch spätestens mit 25 Jahren mit Ausnahme von besonderen Funktionen (Senator, Staatschef).» (im englischen Original: ist dem Schlusswort «specific offices» in Klammern beigefügt: «(e.g. member of the upper house of parliament, Head of State).» Exakt die zweite Parlamentskammer, um die es hier geht, wird also selbst für ein höheres Wählbarkeitsalter von den Darlegungen des europäischen Wahlrechtserbes ausgenommen.