genügen müssen, die dieser Gliedstaat für das Wahlrecht zur grössten Gliedstaatenparlamentskammer (manche US-Gliedstaaten haben Zweikammerparlamente) vorschreibt. Von rudimentären Bundesvorgaben wie den Amendments XV (Verbot der Aberkennung des Wahlrechts wegen Rasse, Hautfarbe oder ehemaligen Sklavenstands), XIX (Frauenstimmrecht) und XXIV (Verbot der Aberkennung des Wahlrechts wegen Steuersäumnis) abgesehen, überlässt es die amerikanische Bundesverfassung den Gliedstaaten, die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts festzulegen. 30.