Problematisch hingegen ist die Berufung auf diese Aussage im Zusammenhang der Ständeratswahlen, solange die weitverbreiteten gleichartigen Restriktionen33 durch die UNO nicht universell als sachfremd bezeichnet worden sind. 29. Was die in Frage gestellten unterschiedlichen kantonalen Normen zur Ständeratswahl anbetrifft, mag es von Interesse sein, zum aktiven Wahlrecht die Verfassung der USA zu konsultieren: Art. 1 Sect. 2 (hinsichtlich des Repräsentantenhauses) und Amendment XVII (hinsichtlich des Senats) schreiben von Bundesrechts wegen vor, dass die Wähler in jedem Gliedstaat denselben Bedingungen