24 Abs. 2) noch die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz Art. 51) noch die Russische Föderation (Verfassung Art. 96) die zweite Parlamentskammer direkt vom Volk wählen lassen. Es wäre eine schlechterdings nicht zu vertretende Fortentwicklung des OSZE-Normbestandes auf dem blossen Interpretationsweg, den Gliedstaaten zu gestatten, die Wahl ihrer Vertreter in der zweiten Parlamentskammer beispielsweise (wie in Deutschland) dem willkürlichen Entscheid des Regierungschefs zu überlassen und zugleich die Fixierung der Wahlnormen durch Rechtsatz dieser Gliedstaaten (wie in der Schweiz) zu untersagen. 28.