Staaten der Europäischen Union tendieren klar zur Einräumung des lokalen Wahlrechts an Steuern zahlende Ausländerinnen und Ausländer, hingegen gerade nicht zur Ausdehnung des lokalen Wahlrechts auf ihre eigenen Auslandbürger. Schweizer Staatsangehörige kommen entsprechend in den Genuss dieses kommunalen Wahlrechts am Ort ihres ausländischen Wohnsitzes in der EU nur, insofern sie auch die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, also Doppelbürger sind. Viele von ihnen erfüllen aber dieses Kriterium (vgl. Rz. 34 Tabb. 6 und 7 hiernach). F OSZE-Empfehlungen