Artikel 19). Das Kriterium der Staatsangehörigkeit kann ausserdem Probleme mit sich bringen, wenn ein Staat den Personen die Bürgerschaft verweigert, die seit mehreren Generationen ansässig sind, in dem er sich z. B. auf sprachliche Überlegungen beruft. Ausserdem müssen Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit nach der Europäischen Konvention über die Staatsangehörigkeit (STE 166 Artikel 17) über die gleichen Rechte bei Wahlen verfügen wie andere Inländer. (Der EuGh für Menschenrechte geht weiter: Eur. Komm. für Menschenrechte Nr.28858/95, Entscheidung vom 25.11.96, Gantchev gegen Bulgarien, D.R. 87 S. 130).