k. Schweden: Verfassung Kap. XI § 6 in Verbindung mit § 9; l. Slowenien: Verfassung Art. 43 Abs. 2; m. Slowakei: Verfassung Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz und n. Spanien: Verfassung Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 und Art. 140.30 24. Im erläuternden Bericht31wird dazu was folgt vermerkt: b. «Die meisten Rechtsvorschriften sehen als Bedingung die Staatsangehörigkeit vor.