Artikel 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. 23. In manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist dieser Grundsatz gesetzlich, aber zumindest in folgenden Mitgliedstaaten sogar als Verfassungsnorm festgelegt: a. Bulgarien: Verfassung Art. 42 Abs. 3; b. Bundesrepublik Deutschland: Grundgesetz Art.