17. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können Staaten durch die gesetzliche Umschreibung der Bedingungen des Wahlrechts die üblichen Voraussetzungen festlegen, ohne willkürliche Einschränkungen zu machen. So kann etwa verlangt werden, dass ein Wähler den Wohnsitz im Wahlgebiet hat, und besteht auch kein Recht, dass im Ausland lebende Staatsangehörige an den Wahlen im Heimatland teilnehmen können: «Der Ausschluss von im Ausland wohnhaften 23 Dazu vgl. auch BBl 1997 I 371f.