Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte20 und II vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte21, sodann von weiteren Konventionen, die sich einzelner Diskriminierungsprobleme annehmen22. Als Vertragsstaat dieser grundlegenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen anerkennt die Schweiz schon lange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung; durch den Beitritt zu weiteren internationalen Übereinkommen hat sie ihre völkerrechtliche Einbindung