39–45) und Doktrin (Rzz. 46–64) sowie ein Vergleich mit der Stellung der zweiten Parlamentskammer in andern Staaten (Rzz. 65–67) beizuziehen. Im Licht all dieser Informationen sind die einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung nach den anerkannten Regeln juristischer Interpretation (Rzz. 68) grammatikalisch (Rzz. 69–70), in ihrer historischen Entwicklung (Rzz. 71–73), auf ihren Zweck hin (Rzz. 74–76) und in ihrem Zusammenspiel (Rzz. 77–88) zu analysieren.