{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\n Kt. Rechts- Inhalt\ngrundlagen\nLU KV § 19 4 Der Regierungsrat und die Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzver-\nAbs. 4 + fahren gewählt. Dabei bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.\n§ 85 Abs. 3 3 Die Wahl der Mitglieder des Ständerates findet gleichzeitig mit der Neuwahl des Nationalrates statt.\nUR KV Art. 21 Die Stimmberechtigten wählen:\nBst. a + a. die Ständeräte;\nArt. 84 1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt\nam 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.\nOW KV Art. 57 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:\nBst. c c. das Mitglied des Ständerates;\nNW KV Art. 45 + Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.\nArt. 51 Abs. 1 1 Die Stimmberechtigten wählen:\nZiff. 3 3. die Abordnung in den Ständerat;\nGL KV Art. 72, Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach\ndem Mehrheitswahlverfahren.\nArt. 75 Abs. 2 2 Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen\nzweiter Satz + zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören\nund nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein.\nArt. 78 1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten\nAbs. 1–3 Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.\nund 5 2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglieder des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.\n3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.\n5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die\ndarauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus.\nZG KV § 31 Bst. d Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt:\nZiff. 1 + d. durch die Wahl folgender Behörden und Beamter:\n1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjährige\nAmtsdauer,\n§ 78 1 An der Urne werden gewählt:\n\na. die beiden Ständeräte;\n2 Bei diesen Wahlen muss, sobald in einem Wahlkreis mehr als zwei Mitglieder in die\ngleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens\n(Minderheitsvertretung) zur Anwendung kommen.\nBS KV § 44 Abs. 1 1 Die Stimmberechtigten wählen:\nBst. g und g. die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates.\nAbs. 2 2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer\ngewählt.\nSH KV Art. 24 Die Stimmberechtigten wählen\nBst. c, c. die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates.\nArt. 25 Abs. 4, 4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.\n\nArt. 40 Abs. 1, 1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar.\nArt. 42 Abs.1 1 Niemand darf gleichzeitig angehören\nBst. b b. dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 42\nGutachten Bundeskanzlei\n\nKt. Rechts- Inhalt\ngrundlagen\nAR KV Art. 60 2 Die Stimmberechtigten wählen\nAbs. 2 Bst. c c. den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer\nvon vier Jahren.\nAI KV Art. 20bis Die ordentliche Landsgemeinde wählt in den Jahren der Gesamterneuerung des Nationalrates den Vertreter des Kantons im schweizerischen Ständerat.\nSG KV Art. 36 Die Stimmberechtigten wählen:\nBst. c c. die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates;\nArt. 38 1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.\n2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.\n\nAG KV § 61 1 Die Stimmberechtigten wählen:\nAbs. 1 Bst. d d. die Ständeräte;\nund 2 Der Grosse Rat, der Verfassungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem glei-\nAbs. 3\nchen Verhältniswahlverfahren gewählt. (…)\n3 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren bestellt.\n\n"}