{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\nArt. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer\n1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander\n\nund zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 38\nGutachten Bundeskanzlei\n\n2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der\nPflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.\n\nArt. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes\n1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit,\n\ninsbesondere an der Rechtsetzung.\n2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stel-\n\nlungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.\n\nArt. 46 Umsetzung des Bundesrechts\n1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.\n\n2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bun-\n\ndesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.\n3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen\n\nBesonderheiten Rechnung.\n\nArt. 47 Eigenständigkeit der Kantone\n1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.\n\n2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie.\n\nEr belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die\nnotwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.\n\nArt. 51 Kantonsverfassungen\n1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes\n\nund muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.\n2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie,\n\nwenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.\n\nArt. 136 Politische Rechte\n1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das\n\n18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.\n2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie\n\nVolksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.\n\nArt. 143 Wählbarkeit\nIn den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.\n\nArt. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates\n1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.\n\n2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und\n\nAppenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone\nwählen je zwei Abgeordnete.\n3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 39\nGutachten Bundeskanzlei\n\nAnhang IIa\nTabelle 11\nKantonales Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und -schweizer.\nKantonale Verfassungsnormen\n\n"}