{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\nArt. 34) oder den politischen Rechten der Eidgenossen (BV Art. 136) einen Widerspruch zu BV\nArt. 150 Abs. 3 abgeleitet. Die grammatikalische (Rzz. 69–70), die historische (Rzz. 71–73), die teleologische (Rzz. 74–76) und die systematische (Rzz. 77–88) Auslegungsmethode ergeben alle übereinstimmend eine konsequente und gewollte Konzeption, wenn die Bundesverfassung die Regelung\nder Ständeratswahlen den Kantonen anheim stellt. Umdeutungen dieser Konzeption erfordern eine\nformelle Änderung der Bundesverfassung. Keine der anerkannten Auslegungsmethoden vermag also\ndie Annahme zu stützen, der Bund könnte den Kantonen ohne Änderung der Bundesverfassung bei\nStänderatswahlen die Einräumung des Auslandschweizerwahlrechts vorschreiben. Auch Doktrin,\nJudikatur und Verfassungsmaterialien liefern keine Elemente, die den Schluss erlauben würde, dass\ndie Kantone ohne Änderung der Bundesverfassung angehalten werden könnten, Auslandschweizerinnen und -schweizern das Stimmrecht auch bei Ständeratswahlen einzuräumen.\n90. Die meisten Auslandschweizerinnen und -schweizer sind heute Doppelbürger (vgl. Rz. 34 Tab. 6\nhiervor); in Europa sind es nahezu 75 %. Drei Viertel aller Auslandschweizer könnten sich ins Stimmregister eintragen lassen, ein Viertel hat es bisher getan. Die Doppelbürger besitzen das Wahlrecht\nauch in ihrem Zweitstaat. Über 62 % der eintragsfähigen Auslandschweizer leben in Europa; dort besitzen zumindest die Doppelbürger unter ihnen das Wahlrecht im Wohnsitzstaat. So betrachtet, liefe\ndie Verleihung des Wahlrechts auch für den Ständerat eher darauf hinaus, im internationalen Vergleich zu gestatten, was BV Art. 39 Abs. 3 im interkantonalen Vergleich gerade unterbindet, nämlich,\ndass ausgewählte Personenkategorien in mehr als einer Entität die politischen Rechte ausüben können. Die Bundesverfassung steht auf dem Boden des Prinzips «One man, one vote», und sie ist damit\nkeineswegs allein, wie der erläuternde Bericht der Venedig-Kommission zu den Leitlinien des Verhaltenskodexes für Wahlen [CDL-AD (2002) 23] Rz. 6 Bst. c zeigt: «Dagegen gewähren einige Staaten\ndas Wahlrecht, ja sogar das Recht auf Wählbarkeit für ihre Staatsangehörigen, die im Ausland wohnen. Diese Praxis kann in bestimmten Situationen zu Missbrauch führen, wenn die Staatsangehörigkeit z. B. auf einer ethnischen Grundlage erteilt wird. Es ist denkbar, eine Registrierung an dem Ort\nvorzusehen, an dem der Wähler seinen zweiten Wohnsitz hat, wenn dies sein ständiger Wohnsitz ist\nund z. B. dort kommunale Steuern gezahlt werden; der Wähler darf dann natürlich nicht zusätzlich am\nOrt des ersten Wohnsitzes eingetragen sein.»\n\nIX Schlussfolgerungen\n91. Die Auftragsfrage der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats läuft darauf hinaus abzuklären, ob die Bundesverfassung es zuliesse, das Wahlrecht der interessierten Auslandschweizer\nStimmberechtigten auf die Bestellung des Ständerats auch gegen den Willen der Kantone und ohne\nihre Mitbestimmung auszudehnen. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:\n92. Die Bundesverfassung steht auf dem Boden des «harten Kerns des europäischen Wahlerbes»:\nZu gewährleisten ist das «allgemeine, gleiche, freie, geheime und unmittelbare Wahlrecht.» Dieses\nwird nicht dadurch verletzt, dass eine Kantonsverfassung Auslandschweizern in kantonalen Angelegenheiten das Stimmrecht nicht einräumt. Die Leitlinien des Verhaltenskodexes für Wahlen der Vene-\ndig-Kommission [CDL-AD (2002) 23] sagen in Ziff. 1.1 Bst. c Ziff. i, ii und v hinsichtlich der Wohnsitzbedingung:\ni. es kann vorgeschrieben werden, dass der Wohnsitz zur Bedingung gemacht wird;\nii. unter Wohnsitz wird der ständige Aufenthaltsort verstanden;\nv. das Wahlrecht und das Recht auf Wählbarkeit können Bürgern mit Wohnsitz im Ausland gewährt werden.\nVon einer Pflicht, das aktive und passive Wahlrecht auf mittlerer Staatsebene einzuräumen, weiss das\neuropäische Wahlerbe nichts (vgl. Rz. 18 hiervor). Diese Einschätzung wird auch in der Doktrin geteilt\n(vgl. Rzz. 51–54 mit Fn. 54 hiervor).\n93. Wenn keine grundrechtliche Pflicht besteht, fällt es in die Organisationsautonomie der Kantone\nfestzulegen, ob sie Auslandschweizerinnen und -schweizern das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten zuerkennen wollen oder nicht.\n94. In diese Organisationsautonomie einzugreifen, widerspräche unter diesen Voraussetzungen dem\nerkennbaren, historisch verbürgten (vgl. Rz. 73 hiervor) und systematisch durchgehaltenen Verständ-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 34\nGutachten Bundeskanzlei\n\nnis der Bundesverfassung von kantonaler Organisationsautonomie (Art. 39, 40, 46, 47, 51, 136, 143\nund 150).\n95. Soweit sich die Doktrin mit dem Auslandschweizerstimmrecht näher beschäftigt hat, tendieren\neinzelne Autoren gar im Gegenteil und mit beachtlichen Gründen dazu, dass Auslandschweizer das\nStimmecht einzig auf Bundesebene und dort ausschliesslich an ihrem Heimatort eingeräumt erhalten\nsollten (vgl. Rz. 62 hiervor).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 35\nGutachten Bundeskanzlei\n\n"}