{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\njedem konsularkreisübergreifenden Umzug zwischen ihrer Heimatgemeinde und irgendeiner früheren\nschweizerischen Wohnsitzgemeinde neu wählen88.\n85. Es bestehen mithin diverse Behandlungsunterschiede zwischen Schweizerinnen und Schweizern\nim Inland einerseits und im Ausland anderseits, die einzig von der historischen Entwicklung her erklärbar und die keineswegs mehr alle sachlich geboten sind. Diese Behandlungsunterschiede gehen\nkeineswegs alle zulasten der Fünften Schweiz und verunmöglichen es daher, eine Diskriminierung\nanzunehmen.\n86. In diesem Zusammenhang sind die auch in der Lehre (vgl. Rzz. 5 und 58 hiervor) erhobenen Bedenken gegen die Einräumung des kantonalen Stimm- und Wahlrechts an Auslandschweizerinnen\nund -schweizer zu sehen. Denn weil der von Gesetz und Rechtsprechung geforderte Lebensmittelpunkt (tatsächliches Wohnen) zur Anknüpfung des politischen Stimm- und Wahlrechts bei Auslandschweizerinnen und -schweizern per definitionem entfallen muss, bleibt die Ausdehnung von\nRechtsansprüchen ohne entsprechende Information (Entscheidungsgrundlagen für die Stimmabgabe)\ninhaltslos. Dies lässt sich anhand der Zustellung von Abstimmungsunterlagen demonstrieren: Der\nAnknüpfungsmechanismus des Bundesrechts (BPRAS Art. 5 Abs. 1: Heimat- oder jede frühere\nWohnsitzgemeinde zur Auswahl) lässt sich rein sprachenrechtlich nur auf Bundesebene (mit 4 Lan-\ndes- und faktisch Amtssprachen, BV Art. 4 und Art. 70) durchhalten; kantonale Vorlagen kann (und\nmuss nach dem kantonalen Sprachenrecht) kein Kanton in kantonsfremden Schweizer Amtssprachen\nzur Verfügung stellen. Der Auslandtessiner in Singen (D) beispielsweise, der aus praktischen Gründen\nseine frühere Wohnsitzgemeinde Schaffhausen zum politischen Wohnsitz erklärt hat, wird keine italienische Fassung der kantonalschaffhausischen Urnengangsunterlagen verlangen können.\n87. Zusammengefasst bedeutet die Tatsache, dass gewisse Kantone Auslandschweizerinnen und\nAuslandschweizer von der Teilnahme an der Ständeratswahl ausschliessen, keine Verletzung von\nArt. 8 BV. Somit ergibt sich kein Handlungsbedarf des Bundes, die kantonale Rechtsetzungshoheit für\ndie Ständeratswahlen (BV Art. 150 Abs. 3) einzuschränken.\n88. Wenn BV Art. 150 Abs. 3 die Regelung der Ständeratswahl den Kantonen vorbehält, so ist dies\nalso weder Versehen noch Relikt, sondern Teil eines umfassenden und gewollten Konzeptes: Das\nZweikammersystem schweizerischen Zuschnitts konzipiert den Ständerat als Vertretung der Kantone\n(und insofern in historischer Perspektive Nachfolger der alteidgenössischen Tagsatzung) und den\nNationalrat als gesamteidgenössische Volksvertretung.\n\nF Ergebnis\n\n89. Der Wortlaut von BV Art. 150 Abs. 3 vermittelt einen klaren und verständlichen Sinn (Rzz. 69–70).\nDie Entstehungsgeschichte (Rzz. 71–73) von BV Art. 150 Abs. 3 belegt, dass der einzige Antrag auf\neine Bundesregelung der Ständeratswahl bereits in der nationalrätlichen Verfassungskommission\nchancenlos blieb und in keiner Debatte mehr aufgenommen wurde. BV Art. 150 Abs. 3 spiegelt auch\neine Zwecksetzung (Rzz. 74–76), welche jener von BV Art. 5a (Subsidiaritätsprinzip) und von Art. 40\n(Bundeskompetenzen zur Förderung der Heimatbeziehungen von Auslandschweizerinnen und\n-schweizern) entspricht und ein stimmiges Gesamtbild ergibt, welches keinen Eingriff unter Ausschaltung der verfassungsmässig verbrieften Mitbestimmungsrechte der Gliedstaaten zulässt. Auch die\nSystematik der Bundesverfassung (Rzz. 77–88) zeigt einen einheitlichen Grundgedanken, der sich\ndurch alle einschlägig bedeutsamen Artikel der Bundesverfassung hindurch zieht: Der Bund hat die\npolitischen Rechte – auch für die Auslandschweizer (BV Art. 40 Abs. 2) – einzig in Bundesangelegenheiten zu regeln (BV Art. 39); der Bund hat die kantonale Organisationsautonomie zu achten, die\nEigenständigkeit der Kantone zu wahren (BV Art. 47) und selbst bei Umsetzung des Bundesrechts\nden Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen (BV Art. 46). Auch die konstante Praxis der Bundesversammlung bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen (BV Art. 51) bewegt\nsich konsequent innerhalb dieses von der Verfassung gezeichneten Gesamtbildes: Noch nie haben\ndie Eidgenössischen Räte dabei aus der Rechtsgleichheit (BV Art. 8), der Abstimmungsfreiheit (BV\n\n88 Dies dürfte einer der Gründe dafür sein, dass im Zuge der kantonsweiten Bereinigungsarbeiten bei der Einführung von\nVote électronique im Kanton Solothurn und bei der Zentralisierung des Auslandschweizer-Stimmregisters im Kanton Wallis\ndiverse Doppeleintragungen jeweils einer und derselben Person in Stimmregistern mehrerer Gemeinden zutage gefördert\nworden sind, was dann auch die erklecklichen Differenzen zwischen (bereinigten) Stimmregistern (Quelle: Stimmregister)\nund der Datenbank VERA (Quelle: Konsularische Meldungen, vgl. Rz. 3 Fn. 1 gegenüber Rz. 34 Tab. 6 hiervor) mindestens teilweise erklärt (individuell zuweilen unterbliebene Abmeldungen gegenüber vollständigen Anmeldungen).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 33\nGutachten Bundeskanzlei\n\n"}