{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\nerstreckten sich Gewährleistungsbeschlüsse der Bundesversammlung zu Änderungen von Kantonsverfassungen auch auf Ständeratswahlen bei den Kantonen GL85, AI86 und AG87. Indessen wurde\nkeine einzige solche Beschwerdesache anhängig gemacht.\n82. BV Art. 136 Abs. 1 erkennt die politischen Rechte allen mündigen Schweizerinnen und Schweizern ausdrücklich insoweit zu, als es um Bundesangelegenheiten geht. Dazu gehören hinsichtlich der\nWahlen nach BV Art. 136 Abs. 2 die Nationalratswahlen; von Ständeratswahlen wird folgerichtig nichts\ngesagt, denn Art. 136 regelt die politischen Rechte im Bund. Ebenso konsequent beschränkt sich BV\nArt. 143 darauf, die Wählbarkeit in die Bundesexekutive und die Bundesjudikative, hinsichtlich der\nBundeslegislative jedoch allein in den Nationalrat zu regeln. Erneut wird der Ständerat ausgespart.\n83. Wenn BV Art. 150 Abs. 3 die Regelung der Ständeratswahl dem kantonalen Recht anheim stellt,\nwenn BV Art. 51 Abs. 2 den Kantonen einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung ihrer Kantonsverfassungen durch den Bund einräumt, soweit diese dem Bundesrecht nicht widersprechen und wenn\nBV Art. 51 Abs. 1 hierfür einzig eine demokratische und direktdemokratisch revidierbare Kantonsverfassung, nicht aber eine direkte Volkswahl der Ständeratsdeputation verlangt, so bleibt angesichts der\nkantonalen Organisationsautonomie (BV Art. 3 und Art. 47) der Schluss unabweisbar, dass ein Kanton\naufgrund von BV Art. 150 Abs. 3 die Wahl seiner Ständeratsdeputation auch dem Kantonsparlament\nvorbehalten dürfte, auch wenn dies seit 1978 kein Kanton mehr so umsetzt. Dieser Schluss wird auch\nin der Doktrin gezogen (vgl. Rz. 47 hiervor). Mit einer Wahl der Ständeratsdeputation durch das Kantonsparlament würde nämlich das gesamte Elektorat eines Kantons auf eine indirekte Mitwirkung bei\nder Wahl der Ständeratsmitglieder beschränkt. Konsequent zu Ende gedacht würde dies bedingen,\ndass der Bund den Kantonen für den Fall, dass sie ihre Ständeräte durch das Parlament wählen lassen, vorschreiben müsste, dass sie den Auslandschweizern das Stimmrecht auch bei der Wahl des\nKantonsparlaments einräumen, was die kantonale Organisationsautonomie noch viel intensiver aushöhlen würde.\n84. Die Abgrenzung des Wahlkörpers darf jedoch die Rechtsgleichheit und erst recht das Diskriminierungsverbot nicht verletzen (vgl. Rzz. 12–14 hiervor): Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Somit stellt sich die Frage, ob ein kantonaler Verzicht auf Einräumung des kantonalen\nStimm- und Wahlrechts an Auslandschweizerinnen und -schweizer das Diskriminierungsverbot verletzt. Dies ist nicht einzig deshalb zu verneinen, weil BV Art. 8 Abs. 2 die Auslandschweizer nicht aufführt, denn der Katalog verpönter Abgrenzungskriterien ist ausdrücklich nicht abschliessend formuliert\n(«namentlich»). Bedeutsamer als dies sind hier die faktischen Unterschiede: Auslandschweizerinnen\nund -schweizer haben gegenüber ihrem Schweizer Kanton nur jene Bürgerpflichten, welche sie freiwillig eingehen. Die meisten von ihnen sind Doppelbürger und geniessen dementsprechend politische\nRechte auch in ihrem Wohnsitzstaat; durch die Einräumung des kantonalen Stimm- und Wahlrechts\nwerden diese sogar privilegiert: Doppelter Verleihung politischer Rechte (nämlich in zwei Staaten)\nsteht dann bei Doppelbürgerschaft eine einzige (Steuer-, Wehr- und Schul-)Pflicht gegenüber, derweil\nSchweizer mit faktischem Wohnsitz in der Schweiz politische Rechte wie Pflichten je einmal (nämlich\nausschliesslich in der Schweiz) besitzen und beispielsweise finanzielle Folgen ihrer Volksentscheide\naller Voraussicht nach dann auch selber zu tragen haben, was die Meinungsbildung sehr wohl beeinflussen kann. Die auch in der Lehre (vgl. Rz. 62 mit Fn. 66 hiervor) als problematisch kritisierte Anknüpfung der Einräumung des kantonalen Stimm- und Wahlrechts an die Ortswahl seiner Ausübung\nfür den Bund privilegiert Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den meisten Kantonen\nheute gar ein zweites Mal; Schweizerinnen und Schweizer im Inland müssen kumulativ zwei Kriterien\nerfüllen, um ihr Stimmrecht zu erhalten: Anmeldung und tatsächliches Wohnen (BPR Art. 3 Abs. 1\nerster Satz); auch für Fahrende gibt es kein Wahlrecht: Anstelle des faktischen Wohnens haben sie ihr\nStimmrecht ausschliesslich in der Heimatgemeinde (BPR Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz). Zumindest in\njenen neun Kantonen, die das kantonale Stimm- und Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und\n-schweizern an BPRAS Art. 5 Abs. 1 anknüpfen, können Auslandschweizerinnen und -schweizer bei\n\n85 Gewährleistung vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 1417 und 5787 Art. 1 Ziff. 2) von Änderungen von KV-GL Art. 56 Abs. 1 und\nArt. 57 Abs. 1 Bst. a (Senkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre).\n86 Gewährleistung vom 14. März 2005 (BBl 2004 5629 und 2005 2355 Art. 1 Ziff. 3) von Änderungen vom 27. April 2003 von\nKV-AI Art. 20bis betr. die Ständeratswahl.\n87 Gewährleistung vom 18. Dezember 2008 (BBl 2008 6053 und 2009 555 Art. 1 Ziff. 4) von Änderungen vom 24. Februar\n2008 von KV-AG § 61 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 und Abs. 3 betr. u.a. die Ständeratswahl.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 32\nGutachten Bundeskanzlei\n\n"}