{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\n77. Nach BV Art. 39 Abs. 1 regelt der Bund die Ausübung der politischen Rechte einzig in eidgenössischen Belangen; in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten sind dafür die Kantone zuständig.\nSowohl der Bund als auch die Kantone können für die Ausübung der politischen Rechte Ausnahmen\nvom Wohnsitzprinzip vorsehen (BV Art. 39 Abs. 2); dies wurde von Bundesseite denn auch für Fah-\nrende78 und für Auslandschweizer79 umgesetzt. Dabei ist aber strikte darauf zu achten, dass infolgedessen niemand in mehr als einem Kanton die politischen Rechte ausüben kann (BV Art. 39 Abs. 3).\nWie ausgeprägt die kantonale Hoheit in der Umschreibung der eigenen Aktivbürgerschaft geblieben\nist, illustriert BV Art. 39 Abs. 4, indem die Kantone ihr kantonales sowie das kommunale Stimmrecht\nselbst neu zugezogenen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern noch bis zu drei Monate lang vorenthalten dürfen.\n78. Zur Förderung der Beziehungen der Auslandschweizer Bürgerinnen und Bürger untereinander\nund zur Schweiz (BV Art. 40 Abs. 1) erlässt der Bund nach BV Art. 40 Abs. 2 Vorschriften über die\nRechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer neben anderem in Bezug auf\ndie Ausübung der politischen Rechte im Bund. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen: Für die Kantone hat der Bund eben gerade keine entsprechende Kompetenz.\n79. Hinsichtlich der Umsetzung des Bundesrechts (BV Art. 46 Abs. 3) hat der Bund den Kantonen\nexplizit möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu belassen und den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Namentlich hat er ihre Organisationsautonomie zu beachten (BV Art. 47 Abs. 2) und\nüberhaupt ihre Eigenständigkeit zu wahren (BV Art. 47 Abs. 1).\n80. Nach BV Art. 51 Abs. 2 bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes, die\nnur erteilt wird, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen. Dazu gehört, dass die Kantonsverfassung die Zustimmung des Volkes erhielt und revidiert werden kann, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt (BV Art. 51 Abs. 1). Die gesamte bisherige Praxis der Bundesversammlung\ngibt nicht den geringsten Anhalt dafür, dass die Kantone über die demokratisch-rechtsstaatliche Regelung hinaus in der Normierung der Ständeratswahlen eingeschränkt werden sollten. Ein solcher Schritt\nwäre also eine radikale Praxisänderung. Seit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (2000) hat die\nBundesversammlung sämtliche total revidierten Kantonsverfassungen (von ZH, LU, FR, BS, SH, SG,\nGR, VD und NE) ausnahmslos gewährleistet, darunter namentlich auch jene, welche Auslandschweizerinnen und -schweizern bis heute kein kantonales Stimmrecht einräumen (LU, BS, SH, SG und VD).\nDies spricht alles andere denn für eine zur Gewohnheit verdichtete Überzeugung, dass Auslandschweizer Bürgerinnen und Bürger das kantonale Stimmrecht «automatisch» besitzen würden.\n81. Kantonale Verfassungsbestimmungen werden heute zumindest dann vom Bundesgericht akzessorisch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft, wenn das übergeordnete Recht im Zeitpunkt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung noch nicht in Kraft war.80 Für die vor dem\nInkrafttreten der Totalrevision der Bundesverfassung am 1. Januar 2000 gewährleisteten Kantonsverfassungen jener Stände, welche Auslandschweizerinnen und -schweizern das Stimmrecht bis heute\nnicht einräumen (also der Kantone UR, OW, NW, GL, ZG, AR, AI, AG, TG und VS), hätte spätestens\nnach Inkrafttreten der Justizreform, also anlässlich der Ständeratswahlen 2011 für Auslandschweizerinnen und -schweizer die Möglichkeit bestanden, das Stimmrecht einzufordern, eine kantonale Verweigerung vor dem Bundesgericht zu rügen und damit auch akzessorisch die entsprechende Prüfung\nder Kantonsverfassung auszulösen, zumindest insoweit, als ein Kanton seit dem Jahr 2000 nie um\nGewährleistung für Partialrevisionen der Kantonsverfassung betreffend die kantonalen politischen\nRechte ersucht hat. Dies trifft für die Kantone UR, OW, NW81, ZG82, AR83, TG84 und VS zu; hingegen\n\n78 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz.\n79 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (BPRAS, SR 161.5) Art. 1 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 5 Abs. 1.\n80 Vgl. BGE 111 Ia 239, 116 Ia 359, 366f E. 4b, 121 I 128, 146ff E. 5c; AEMISEGGER/SCHERRER REBER: Art. 82 N 40, S. 981:\n«In Fortführung der bisherigen Praxis können Änderungen von Kantonsverfassungen auch nach dem BGG nicht im abstrakten Normenkontrollverfahren angefochten werden; sie unterliegen ausschliesslich der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.»\n81 Die Gewährleistung vom 27. September 2000 von Änderungen von KV-NW Art. 51 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 betraf die\nStänderatswahl nicht direkt.\n82 Die Gewährleistung vom 6. März 2008 von Änderungen vom 17. Juni 2007 von KV-ZG § 78 betraf die Ständeratswahl\nnicht.\n83 Die Gewährleistung vom 20. März 2001 von Änderungen vom 21. Mai 2000 von KV-AR Art. 60 betraf die Ständeratswahl\nnicht.\n84 Die Gewährleistung vom 8. Dezember 2010 von Änderungen von KV-TG § 20 Abs. 1 Ziff. 5 betraf die Ständeratswahl\nnicht.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 31\nGutachten Bundeskanzlei\n\n"}