{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2013-08-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000290_2013-08-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000290.pdf?ID=150000290", "Checksum": "8bbd2c7ecbdf3fb9a5b563c1393a3c29"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 21.08.2013 150000290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 21.08.2013 150000290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:35", "Checksum": "684230e4eb4fe9015ecc088a3c4b970a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 21.08.2013 150000290\n\n71. Zusammenfassend lässt sich zu den Verfassungsmaterialien feststellen, dass die Plenardebatten\nin den Eidg. Räten zur hier gestellten Frage geradezu bemerkenswert wenig hergeben. Die wenigsten\neinschlägigen Verfassungsbestimmungen haben in den Ratsplena überhaupt zu Voten der Kommmissionsberichterstatter geführt, und kontroverse Debatten gab es hierzu schlicht keine (vgl. die Zusammenstellung in Anhang IV Tab. 14).\n72. Dies ist insofern verständlich, als der Ständerat seit der Entstehung des schweizerischen Bundesstaates die Funktion hatte, im Bundesparlament die Abordnung der Kantone als Territorialkörperschaften (der – vgl. BV Art. 3 – bis heute für «souverän» erklärten Gliedstaaten) zu repräsentieren.\nDies war der «historische Kompromiss» zwischen den im Sonderbundskrieg unterlegenen konservativen Föderalisten und den siegreichen Radikalen: Die Eidgenossenschaft wurde von einem Staatenbund in einen Bundesstaat umgeformt, der demokratische und zentralstaatliche Gedanke erhielt die\nVerkörperung im Nationalrat, der Ständerat sollte – bundesstaatskonform modifiziert – die Rolle der\nalten Tagsatzung übernehmen.\n73. Anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung war jedoch in der Verfassungskommission des\nNationalrats beantragt worden, BV Art. 150 Abs. 3 ersatzlos zu streichen und die Regelung dem Bundesgesetzgeber anheimzustellen, weil die Wahl eines Bundesorgans durch Bundesrecht geordnet\nwerden müsse. Die Mehrheit der Kommission stellte sich aber auf den Standpunkt, dass den Kantonen die Möglichkeit gewahrt bleiben solle, unterschiedliche Verfahren festzulegen.77\n\nD Teleologische Auslegung\n\n74. BV Art. 40 Abs. 1 gibt der Förderung politischer Rechte der Auslandschweizerinnen und\n-schweizer einen Rahmen: Zweck ist, ihre Beziehungen zur Schweiz zu fördern. Mit der Einräumung\numfassender politischer Rechte im Bund wird dem Genüge getan.\n75. Vor BV Art. 5a ist kaum zu begründen, weshalb im Bundesstaat eine Zentralbehörde den souveränen Gliedstaaten vorzuschreiben haben sollte, ob, wieweit und durch welche Mittel ein Kanton die\nBeziehungen seiner Auslandbürgerinnen und -bürger zu seiner eigenen Staatlichkeit fördern will.\n76. Noch schwieriger wäre es zu rechtfertigen, dies unter Ausschaltung der verfassungsmässig verbrieften Mitbestimmungsrechte der Gliedstaaten zu tun. In weitaus den meisten Gebieten liegen die\nGesetzgebungskompetenzen heute beim Bund. Damit wird derzeit auch das Eintreten für die Einführung einer akzessorischen Verfassungsgerichtsbarkeit in der Referendumsdemokratie begründet. Bei\ndieser Ausgangslage sind nurmehr wenige Volksabstimmungen denkbar, für die das Ständemehr von\ngrösserer Bedeutung wäre als für die Frage, ob die kantonalen Gesetzgebungszuständigkeiten für die\nkantonale Selbstorganisation unterlaufen werden sollten. Würde den Kantonen gegen den klaren\nWortlaut von BV Art. 150 Abs. 3 durch den einfachen Bundesgesetzgeber die Einräumung politischer\nRechte in ihren eigenen kantonalen Angelegenheiten an Auslandschweizerinnen und -schweizer vorgeschrieben, so wäre das Ständemehr seines wichtigsten Sinnes beraubt.\n\n76 MAHON/AUBERT, Art. 143, ch. 5 p. 1129 («La disposition ne s’applique pas au Conseil des Etats, pour lequel l’éligibilité est\ndéterminée par le droit des cantons […])», et Art. 150, ch. 6 p. 1169s.: «Il en va de même en ce qui concerne l’éligibilité.\nL’art. 143 Cst., en omettant sciemment de mentionner le Conseil des Etats, abandonne ce point aux cantons (…).» Vgl. Rz.\n6 hiervor und Rz. 82 hiernach; HANGARTNER/KLEY, S. 603f Rz. 1493 Fn. 11: «Die Bundesverfassungen von 1848 und 1874\nschwiegen sich über die Art und Weise der Wahl der Ständeräte aus. Damit überliessen sie die Wahlordnung grundsätzlich\nden Kantonen. (…) Die Verfassungsentwürfe 1977/85 wollten die Wahl der Ständeräte in der Bundesverfassung regeln;\nsiehe Art. 70 Abs. 1 VE 1977; Art. 88 Abs. 1 VE 1985.»\n77 LANZ: Art. 150 SS. 2321-2323, speziell S. 2323 Rz. 5.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 6. März 2014 30\nGutachten Bundeskanzlei\n\nE Systematische Auslegung\n\n"}